Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Der Kunde wird in allen Fällen als Auftraggeber bezeichnet.

1.2 Für den Geschäftsverkehr zwischen der Vibratec AG (nachfolgend «VIBRATEC») und dem Auftraggeber gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VIBRATEC in der jeweils gültigen Ausgabe (nachfolgend die «AGB»). Die AGB gehen etwaigen anderslautenden Bedingungen des Auftraggebers vor, ausser VIBRATEC würde diese ausdrücklich schriftlich akzeptieren. Tritt VIBRATEC als Einkäuferin auf, gelten zusätzlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von VIBRATEC.

1.3 Die AGB gelten für den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr, auch wenn bei einem späteren Rechtsgeschäft nicht mehr ausdrücklich auf die AGB verwiesen wird.

2. Offerten

2.1 Die Offerten von VIBRATEC erfolgen freibleibend. Die von VIBRATEC ausgearbeiteten Preiskalkulationen basieren auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen. Soweit der Auftraggeber keine eindeutigen Spezifikationen vorgibt, ist VIBRATEC in der Wahl der äquivalenten Teile frei.

2.2 Der Auftraggeber hat VIBRATEC bereits in der Offertphase auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

3. Vertragsabschluss / Liefermengen

Ein Auftrag sowie die Preise sind erst mit der Ausstellung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch VIBRATEC verbindlich. VIBRATEC ist berechtigt, die im Vertrag festgelegten Liefermengen um bis zu 10% zu über- oder unterschreiten.

4. Verwendung

Die von VIBRATEC vertriebenen Liefergegenstände dürfen grundsätzlich nicht in lebenserhaltenden Geräten im menschlichen Körper sowie für Geräte zur Lebenserhaltung eingesetzt werden.

5. Änderungen

Werden Dokumente, welche das vertragsgegenständliche Produkt oder dessen Eigenschaften betreffen, durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt, so muss der Auftraggeber VIBRATEC jede Änderung rechtzeitig mitteilen. Für Zusatzkosten, die aufgrund von Änderungen, Weisungen, Vorgaben oder in anderer Weise durch den Auftraggeber verursacht werden, ist dieser gegenüber VIBRATEC vollumfänglich entschädigungspflichtig.

6. Preise

6.1 Alle Preise verstehen sich netto (exkl. Mehrwertsteuer), ab Werk, ohne Verpackung sowie ohne jegliche Abzüge. Erhöhen sich im Laufe der Bestellungsabwicklung die Beschaffungskosten (insbesondere durch nachweisli-che Erhöhungen der Einkaufspreise oder Währungsschwankungen) ist VIBRATEC berechtigt, die entsprechen-den Mehrkosten dem Auftraggeber zu belasten.

6.2 Sämtliche Nebenkosten wie beispielsweise für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen zu tragen, die im Zusammen-hang mit dem Vertrag erhoben werden bzw. diese sind vom Auftraggeber gegen entsprechenden Nachweis an VIBRATEC zurückzuerstatten, falls VIBRATEC hierfür leistungspflichtig geworden ist.

6.3 Eine angemessene Preisanpassung erfolgt, wenn nachträglich der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen geändert wird oder das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren aus Gründen, die nicht von VIBRATEC zu vertreten sind.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen von VIBRATEC sofort zur Zahlung fällig und bis spätestens am 30. Tag nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, wenn der fällige Betrag dem in der Rechnung aufgeführten Konto gutgeschrieben ist und VIBRATEC zur freien Verfügung steht.

7.2 Zahlungen dürfen nicht wegen Beanstandungen oder Gegenforderungen des Auftraggebers zurückbehalten, verrechnet oder gekürzt werden (Ausschluss des Verrechnungsrechts).

7.3 Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn der Transport, die Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die VIBRATEC nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden.

7.4 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder muss VIBRATEC ernstlich befürchten, Zahlungen des Auftraggebers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist VIBRATEC berechtigt:

(1) die eigene Leistung zurückzuhalten und Waren nur noch gegen Zahlung Zug um Zug an den Auftraggeber abzuliefern sowie Waren auf Kosten des Auftraggebers zu hinterlegen; mit der Hinterlegung wird der vertrag-lich vereinbarte Preis für die hinterlegten Waren sofort zur Zahlung fällig;

(2) für alle mit Blick auf die Vertragserfüllung an Lager gelegte Waren die sofortige Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen;

(3) mit Bezug auf die von ihr noch nicht erfüllten Verträge bzw. Vertragsteile eine Nachfrist von 10 Tagen anzusetzen für die Leistung einer Vorauszahlung oder Sicherheit (bedingungslose Bankgarantie eines anerkannten Bankinstitutes) im Wert der noch nicht erfüllten Verträge bzw. Vertragsteile. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht geleistet, ist VIBRATEC mit Bezug auf die von ihr noch nicht erfüllten Verträge bzw. Vertragsteile berechtigt: (i) am Vertrag festzuhalten und zu entscheiden, ob sie selber noch erfüllen oder auf eine Realerfüllung verzichten will, sowie Schadenersatz (positives Vertragsinteresse) zu verlangen, oder (ii) vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz (negatives Vertragsinteresse) zu verlangen.

7.5 Hält der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins zu entrichten, der 2% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz liegt. Zudem ist VIBRATEC berechtigt, eine Mahngebühr von CHF 40.00 (zuzüglich MWST) je Mahnschreibung einzufordern. Der Ersatz des weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7.6 Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware steht die Ware im Eigentum von VIBRATEC, und diese ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen.

8. Lieferfrist, Teillieferungen und Abnahme bei Rahmenverträgen

8.1 Die angegebenen Lieferfristen sind nicht verbindlich. Es wird insbesondere keine Verantwortung für Verzögerungen übernommen die durch unvorhergesehene Ereignisse, fehlende Lieferbereitschaft des Zulieferers von VIBRATEC, höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Fabrikationsausschuss, Streik, Transportverzögerungen oder andere unverschuldete Begebenheiten, entstehen. Dem Auftraggeber stehen gegenüber von VIBRATEC keine Ansprüche wegen fehlender oder verspäteter Lieferung der Ware zu. Insbesondere hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen ausbleibender oder verspäteter Lieferung der Ware.

8.2 Teillieferungen sind zulässig. Die Angaben von VIBRATEC bzw. des Absenders über Gewicht und Mass der Ware und Verpackung sind unverbindlich.

8.3 Bei Rahmenverträgen und anderen Verträgen mit sukzessiven Lieferungen müssen die Abrufe innerhalb von längstens 12 Monaten seit Vertragsabschluss erfolgen; vorbehalten bleiben abweichende explizite Vereinbarungen der Parteien in den betreffenden Verträgen.

9. Verpackung

Die Verpackung wird von VIBRATEC, sofern in der Offerte nichts Gegenteiliges angegeben ist, gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Wurde sie jedoch als Eigentum von VIBRATEC bezeichnet, muss sie vom Auftraggeber franko an den Abgangsort zurückgeschickt werden.

10. Zeichnungen und Unterlagen

10.1 Die VIBRATEC behält an allen Zeichnungen, Entwürfen, Offerten, Kostenvoranschlägen und anderen Unter-lagen, welche sie dem Auftraggeber zugänglich macht, das alleinige Eigentums- und Urheberrecht. Solche Unterlagen werden dem Auftraggeber persönlich anvertraut und dürfen ohne die vorgängige schriftliche Zustimmung von VIBRATEC weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Sie sind der VIBRATEC auf erstes Verlangen zurückzugeben. Zuwiderhandlungen verpflichten den Auftraggeber zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von CHF 20'000.00 für jede einzelne Widerhandlung. Zusätzlich zur Konventionalstrafe hat VIBRATEC Anspruch auf den Ersatz des entstandenen Schadens.

10.2 Die vom Auftraggeber bereitgestellten Zeichnungen und Unterlagen dürfen Dritten (insbesondere Herstellern und Lieferanten) zugänglich gemacht werden, von denen VIBRATEC Lieferungen oder Leistungen bezieht oder zu beziehen beabsichtigt. Ferner ist VIBRATEC zur Speicherung von elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke der üblichen Datensicherung berechtigt.

11. Erfüllungsort, Übergang von Nutzen und Gefahr

11.1 Erfüllungsort ist Mellingen.

11.2 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung franko, cif, fob, unter ähnlichen Klauseln oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch VIBRATEC organisiert und geleitet wird. Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

11.3 Wird der Versand auf Begehren des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die VIBRATEC nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Auftraggeber über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert und versichert.

11.4 Bei Direktlieferungen des Zulieferers von VIBRATEC erfolgt der Übergang von Nutzen und Gefahr sobald die Ware das Lager des Zulieferers verlässt.

12. Versand, Transport und Versicherung

12.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind VIBRATEC rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

12.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Auftraggeber bei Erhalt der Lieferungen oder Frachtdokumente unverzüglich und schriftlich an den letzten Frachtführer zu richten (mit Kopie an VIBRATEC).

12.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Auftraggeber.

13. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

13.1 Der Auftraggeber hat die Lieferungen und Leistungen innert 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und VIBRATEC eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

13.2 Erweisen sich die Lieferungen und Leistungen bei einer der vorstehend genannten Prüfungen als nicht vertrags-gemäss, so hat der Auftraggeber VIBRATEC umgehend die Gelegenheit zur Nachbesserung gemäss Ziffer 14.1 nachstehend zu geben.

13.3 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Auftraggeber keine Rechte ausser den in Art. 14 ausdrücklich genannten.

14. Gewährleistung, Haftung für Mängel

14.1 VIBRATEC verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers hin schadhafte oder unbrauchbare Ware so rasch als möglich nach Wahl von VIBRATEC nachzubessern oder zu ersetzen; für die fachgerechte Rücksendung der Ware franko Domizil VIBRATEC ist der Auftraggeber verantwortlich. Wird der Mangel innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Nachfristen von je 30 Tagen nicht behoben, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der defekten Ware vom Vertrag zurückzutreten und den für die defekte Ware bezahlten Kaufpreis nach erfolgter Rückgabe der Ware zurückzufordern. Bei neben-sächlichen Mängeln besteht kein solches Rücktrittsrecht; stattdessen hat der Auftraggeber diesfalls Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung).

14.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate seit dem Übergang von Nutzen und Gefahr.

14.3 Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab deren Ersatz oder Reparatur, falls die Gewährleistungsfrist gemäss Ziffer 14.2 vorstehend früher abläuft.

14.4 Für Lieferungen und Leistungen von Zulieferern übernimmt VIBRATEC die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Zulieferer.

14.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendungszwecke, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von VIBRATEC ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten oder infolge anderer von VIBRATEC nicht zu verantwortenden Gründen, insbesondere von besonderen Umgebungsbedingungen (Temperatur, Feuchtigkeit, Druck, Beschleunigung etc.) bei der Lagerung oder Verwendung der Ware, entstanden sind.

14.6 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Auftraggeber oder Dritte Änderungen oder Reparaturen an der gelieferten Ware vornehmen oder wenn der Auftraggeber, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und VIBRATEC die Gelegenheit einräumt, den Mangel zu beheben.

14.7 Für Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet VIBRATEC nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

15. Ausschluss weiterer Haftungen von VIBRATEC

15.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Auftraggebers, gleich-gültig aus welchem Rechtsgrund diese gestellt werden, sind in den AGB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

15.2 In keinem Fall bestehen Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentliche Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

15.3 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von VIBRATEC, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

16. Handelsaktionen und Ausfuhrkontrollen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Weitergabe der von VIBRATEC bezogenen Waren bzw. beim Export von Geräten, Produkten oder anderen Gegenständen, welche von VIBRATEC bezogene Waren enthalten, alle behördlich erlassenen Handelsaktionen und Ausfuhrkontrollen strikte einzuhalten.

17. Schadloshaltung

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers oder seiner Hilfspersonen Dritte verletzt oder Sachen Dritter beschädigt oder Verstösst der Auftraggeber gegen behördlich erlassene Handelsaktionen oder Ausfuhrkontrollen und wird VIBRATEC aus einem dieser Gründe in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber VIBRATEC vollumfänglich schadlos zu halten.

18. Datenschutz

Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen und die technischen Daten zu den bestellten Geräten und diejenigen seiner Kunden für interne Zwecke, insbesondere für die Geschäftsabwicklung und zur Qualitätssicherung von VIBRATEC und einem externen Partner (und dessen Konzern- und Partnergesellschaften) erhoben, gespeichert, bearbeitet und verwendet werden dürfen, wobei auch ein Datentransfer ins Ausland erfolgen kann. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass VIBRATEC im Rahmen des periodischen sogenannten Hersteller-Reporting (POS), käuferbezogene Daten wie beispielsweise Verkaufspreise, Mengen, Namen und Adressen bearbeitet und Herstellern bzw. Lieferanten, unter Umständen auch ins Ausland, übermittelt.

19. Anwendbarkeit der aktuellen Fassung der AGB

Die AGB finden in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung Anwendung. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf der Website von VIBRATEC (www.vibratec.ch) einsehbar.

20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

20.1 Das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

20.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mellingen / AG. Darüber hinaus ist VIBRATEC berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz und an allen von Gesetzes wegen vorgesehenen Gerichtsständen zu belangen.

(Ausgabe 3/2024)